| Politik/1.Themen/ |
Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es sei denn, dass in einem - auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel - für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn gem. § 13 AÜG vorlegt. Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung substantiiert zu bestreiten.
Gleichstellungsgrundsatz
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG normieren den sog. Gleichstellungsgrundsatz. Danach muss das Zeitarbeitunternehmen dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die im Betrieb des Kunden geltenden wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen gewähren. Diese Verpflichtung wird auch als Anspruch auf "Equal-Pay" oder "Equal-Treatment" bezeichnet. Der Begriff Equal-Pay hat sich in der Praxis durchgesetzt, obwohl Equal-Treatment genauer ist. Denn der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nicht nur das Gehalt des Kundenbetiebs, sondern sämtliche der dortigen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Kann der Arbeitnehmer nicht überlassen werden, so darf ihm das Zeitarbeitunternehmen für diese Zeiten eine geringere Vergütung zahlen.
Abweichen durch Tarifverträge
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Zutrauen veredelt den Menschen, ewige Bevormundung hemmt sein Reifen.
Zitat von Johann Gottfried Frey (1762-1831)